Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Schulförderverein Calau e.V.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt damit den Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 03205 Calau.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in 03205 Calau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Jugend, des Sports und von Kunst und Kultur.
    a) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Finanzierung von Ausgaben für Erziehungszwecke im Rahmen der schulischen Arbeit, die mit kommunalen Mitteln nicht bestritten werden können.
    b) Der Verein erfüllt seinen Zweck auch durch personelle und materielle Unterstützung der Arbeit an der Grund- und Oberschule Calau.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich, per Brief oder E-Mail, beim Vorstand zu beantragen.
  3. Der Vorstand entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  4. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung ist ausgeschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich, per Brief oder E-Mail, gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
    ausgeschlossen werden, wenn es
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den Rückstand nicht eingezahlt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Die Gründe sind dem Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
  6. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von 3 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Beitragszahlung ist fällig am 01.10. des Geschäftsjahres, oder nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Vorstand.
  3. Mitglieder, die den Beitrag über das Ende des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung kann die Mitgliedschaft beendet werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins Obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichts
    d) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt.
  2. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  3. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  4. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  5. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
    Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden einberufen.
    Eine Einberufungsfrist von sieben Tagen soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  5. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden, oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes
f) die Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen in Textform, vorzugsweise per E-Mail, an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse der Mitglieder einberufen.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
    Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
    Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen des Mitgliedsbeitrages oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur gefasst werden, wenn sie mit ihrem wesentlichen Inhalt in der Einladung angekündigt wurden.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiters geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Versammlung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben.
    Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat diese im ersten Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
  5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Calau.
    Zur Verwendung für die in § 2 dieser Satzung angegebenen Zwecke.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
    Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11.06.2025 in 03205 Calau beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.